S A T Z U N G
des Musikvereins Singen-Friedingen
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§ 1 Name und Sitz des Vereins
Der Verein trägt den Namen „Musikverein Friedingen e.V.“
mit Sitz in Singen-Friedingen.
§ 2 Zweck und Ziele
I Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar ge-
meinnützige Zwecke im Sinne der Gemeinnützigkeitsver-
ordnung vom 24.12.1953, und zwar insbesondere durch
Förderung der Volksmusik in der Gemeinschaft und Pflege
des Brauchtums.
II Etwaige Gewinne dürfen nur für die satzungsmäßige Zwecke
verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinn-
anteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglied auch keine
sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
Sie erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder
Aufhebung des Vereins nicht mehr als ihre eingezahlten
Kapitalanteile und den gemeinen Wert ihrer geleisteten
Sacheinlagen zurück.
III Es darf keine Person durch Verwaltungsaufgaben, die den
Zwecken des Vereins fremd sind oder durch unverhältnis-
mäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
IV Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall
seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins,
soweit es die eingezahlten Kapitalanteile der Mitglieder
und den gemeinen Wert der von den Mitgliedern geleisteten
Sacheinlagen übersteigt,
an den Stadtteil Friedingen, der es unmittelbar und aus-
schließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche
Zwecke zu verwenden hat. Beschlüsse über die künftige Ver-
wendung dürfen erst nach Einwilligung des zuständigen Fi-
nanzamtes erfolgen.
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§ 3 Mitgliedschaft
a) Aktive Mitglieder
Aktives Mitglied kann jede unbescholtene Person werden,
die ein Musikinstrument beherrscht. Über die Aufnahme
eines aktiven Mitgliedes entscheidet der Dirigent mit
dem Vorstand. Jedes aktive Mitglied ist verpflichtet, an
den durch den Dirigenten festgesetzten Proben und an den
Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen.
Das Fehlen an Veranstaltungen und Proben muss dem Vorstand
oder Dirigenten gemeldet werden. Schichtarbeiten fallen
nicht unter diese Bestimmung.
Jeder aktive Musiker ist für die ihm anvertrauten vereins-
eigenen Gegenstände verantwortlich. Schaden, die durch
Selbstverschulden entstehen, sind auf eigene Kosten zu be-
heben.
Über die Mitwirkung der aktiven Mitglieder bei Veranstal-
tungen Dritter trifft der Vorstand des Vereins entsprechen-
de Richtlinien.
b) Passive Mitglieder
Passives Mitglied kann jede unbescholtene Person werden.
Über die Aufnahme entscheidet der Gesamtvorstand.
c) Ehrenmitglieder
Zum Ehrenmitglied kann ernannt werden:
Wer mindestens 25 Jahre aktiv als Musiker mitgewirkt hat.
Wer sich in hervorragender Weise um das Wohl des Vereins
verdient gemacht hat.
Wer über 40 Jahre passives Mitglied ist.
Die Ernennung braucht die Zustimmung des Gesamtvorstandes
§ 4 Austritt und Ausschluss
a) Der Austritt eines aktiven oder passiven Mitgliedes kann
nur zum Ende eines Geschäftsjahres erfolgen; die Kündigung
muss mindestens 3 Monate vor Ablauf des Geschäftsjahres
schriftlich (per Einschreiben) angezeigt werden. Der aktive
Musiker hat das vereinseigene Instrument mit Noten sowie
die Uniform beim Vorstand abzugeben.
Ende der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet:
a) durch Tod
b) durch Austritt
c) durch Ausschließung aus dem Verein
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zu § 4 Bei nicht erfolgter ordnungsmäßiger Abgabe kann der
Verein den Austretenden haftbar machen und zur Bezah-
lung heranziehen.
Sollte der Musiker vor 5-jähriger aktiver Zugehörigkeit
austreten, so hat er die Ausbildungskosten an die Vereins-
kasse zu zahlen.
b) Die Gesamtvorstandschaft entscheidet über die Höhe des zu
bezahlenden Betrages von Fall zu Fall.
c) Ausgeschlossen kann ein aktives und passives Mitglied
durch den Gesamtvorstand werden:
I. Wer dem Ansehen des Musikvereins schädigt oder
seinen Interessen zuwiderhandelt.
II. Wer die mit dieser Satzung eingegangenen Verpflich-
tungen nicht einhält.
§ 5 Vorstandschaft
Die Vorstandschaft setzt sich zusammen aus:
Präsident
1. Vorsitzender
2. Vorsitzender
1. Kassier
2. Kassier
1. Schriftführer
2. Schriftführer
Dirigent
2 aktive Beisitzer
2 passive Beisitzer
1 Jugendvertreter
Zeugwart
Dem Vereinspräsidenten obliegt im engen Zusammenwirken mit dem
1. Vorsitzenden die Repräsentation des gesamten Vereins.
Der 1. Vorsitzende leitet den Verein, führt den Vorsitz in Ver-
sammlungen, unterzeichnet alle schriftlichen Ausfertigungen und
erteilt dem Kassierer die Zahlungsanweisungen.
Der 2. Vorsitzende ist für den reibungslosen Ablauf des aktiven
Vereinsgeschehen verantwortlich. Er vertritt den 1.
Vorsitzenden bei seiner Verhinderung.
Der. 1. Kassier führt die Kasse und das Kassenbuch. Die Kasse muss
jährlich an der Jahreshauptversammlung geprüft und der Kassen-
bericht bekanntgemacht werden.
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Der 2. Kassier vertritt den 1. Kassier in dessen Abwesenheit.
Desweiteren hat er den Beitragseinzug zu regeln und zu über-
wachen.
Der Schriftführer besorgt den Schriftwechsel, fertigt die Pro-
tokolle über Versammlungen, führt die Mitgliedskartei und
schreibt zur Jahreshauptversammlung den Jahresbericht. Er be-
urkundet, zusammen mit dem Vorstand, die Beschlüsse. Bei seiner
Abwesenheit wird er vom 2. Schriftführer vertreten.
Der Dirigent ist für das Musikalische verantwortlich. Er setzt
die Musikproben an und leitet den Verein bei Aufführungen. Bei
Verhinderung hat er für einen Stellvertreter zu sorgen.
Dem Zeugwart obliegt die Verwaltung sämtlichen Inventars.
Die aktiven Beisitzer werden von den aktiven Musikern gewählt
und dem Vorstand benannt. Die passiven Beisitzer werden durch
die Mitgliederversammlung gewählt.
§ 6 Die gesamte Vorstandschaft wird auf die Dauer von zwei Jahren ge-
wählt, jedoch muss jährlich in der Mitgliederversammlung Rechen-
schaft abgegeben und die Vereinskasse geprüft werden. Die Kas-
senprüfer werden jährlich in der Mitgliederversammlung gewählt.
§ 7 Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
Die Generalversammlung, zu der mindestens 10 Tage vorher durch
schriftlich
öffentliche Bekanntgabe eingeladen wird, muss jährlich im I. Quar-
tal abgehalten werden. Sie setzt die Höhe des Jahresbeitrages fest.
Eine Mitgliederversammlung muss vom Vorstand einberufen werden,
wenn ein Drittel der Mitglieder die Einberufung schriftlich,
unter Angabe des Verhandlungsgegenstandes, verlangt.
§ 8 Änderung der Satzung
Eine Änderung der Satzung kann nur durch die Mitgliederversamm-
lung beschlossen werden. Mindestens zwei Drittel der anwesenden
stimmberechtigten Mitglieder müssen dafür stimmen. Der Antrag
auf Änderung muss zuvor in der Tagesordnung mitgeteilt worden sein.
§ 9 Auflösung des Musikvereins
Der Verein besteht solange als derselbe 8 aktive Musiker zählt,
die aber auch die Vorstandschaft bilden müssen.
Bei Auflösung des Vereins wird das Vermögen gem. § 2 Absatz IV
dieser Satzung verwandt.
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Die Satzung wurde in der öffentlichen Hauptversammlung am
11. Oktober 1974 bekanntgegeben und tritt ab sofort in Kraft.
Friedingen, den 11. Oktober 1974
Die Vorstandschaft
1. Vorsitzender 2. Vorsitzender 1. Kassier 2. Kassier
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1. Schriftführer 2. Schriftführer Dirigent Jugendvertreter
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2 aktive Beisitzer 2 passive Beisitzer Zeugwart
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