S A T Z U N G

             des Musikvereins Singen-Friedingen

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§ 1 Name und Sitz des Vereins

Der Verein trägt den Namen „Musikverein Friedingen e.V.“

mit Sitz in Singen-Friedingen.

§ 2 Zweck und Ziele

   I Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar ge-

       meinnützige Zwecke im Sinne der Gemeinnützigkeitsver-

    ordnung vom 24.12.1953, und zwar insbesondere durch

       Förderung der Volksmusik in der Gemeinschaft und Pflege

       des Brauchtums.

   II Etwaige Gewinne dürfen nur für die satzungsmäßige Zwecke

       verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinn-

       anteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglied auch keine

       sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

       Sie erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder

       Aufhebung des Vereins nicht mehr als ihre eingezahlten

       Kapitalanteile und den gemeinen Wert ihrer geleisteten

       Sacheinlagen zurück.

   III Es darf keine Person durch Verwaltungsaufgaben, die den

       Zwecken des Vereins fremd sind oder durch unverhältnis-

       mäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

   IV Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall

       seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins,

       soweit es die eingezahlten Kapitalanteile der Mitglieder

       und den gemeinen Wert der von den Mitgliedern geleisteten

       Sacheinlagen übersteigt,

       an den Stadtteil Friedingen, der es unmittelbar und aus-

       schließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche

       Zwecke zu verwenden hat. Beschlüsse über die künftige Ver-

       wendung dürfen erst nach Einwilligung des zuständigen Fi-

       nanzamtes erfolgen.

 

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§ 3 Mitgliedschaft

   a) Aktive Mitglieder

       Aktives Mitglied kann jede unbescholtene Person werden,

       die ein Musikinstrument beherrscht. Über die Aufnahme

       eines aktiven Mitgliedes entscheidet der Dirigent mit

       dem Vorstand. Jedes aktive Mitglied ist verpflichtet, an

       den durch den Dirigenten festgesetzten Proben und an den

       Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen.

       Das Fehlen an Veranstaltungen und Proben muss dem Vorstand

       oder Dirigenten gemeldet werden. Schichtarbeiten fallen

       nicht unter diese Bestimmung.

       Jeder aktive Musiker ist für die ihm anvertrauten vereins-

       eigenen Gegenstände verantwortlich. Schaden, die durch

       Selbstverschulden entstehen, sind auf eigene Kosten zu be-

       heben.

       Über die Mitwirkung der aktiven Mitglieder bei Veranstal-

       tungen Dritter trifft der Vorstand des Vereins entsprechen-

       de Richtlinien.

   b) Passive Mitglieder

       Passives Mitglied kann jede unbescholtene Person werden.

       Über die Aufnahme entscheidet der Gesamtvorstand.

   c) Ehrenmitglieder

       Zum Ehrenmitglied kann ernannt werden:

       Wer mindestens 25 Jahre aktiv als Musiker mitgewirkt hat.

       Wer sich in hervorragender Weise um das Wohl des Vereins

       verdient gemacht hat.

       Wer über 40 Jahre passives Mitglied ist.

       Die Ernennung braucht die Zustimmung des Gesamtvorstandes

§ 4 Austritt und Ausschluss

   a) Der Austritt eines aktiven oder passiven Mitgliedes kann

       nur zum Ende eines Geschäftsjahres erfolgen; die Kündigung

       muss mindestens 3 Monate vor Ablauf des Geschäftsjahres

       schriftlich (per Einschreiben) angezeigt werden. Der aktive

       Musiker hat das vereinseigene Instrument mit Noten sowie

       die Uniform beim Vorstand abzugeben.

 

Ende der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet:

a) durch Tod

b) durch Austritt

c) durch Ausschließung aus dem Verein

 

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zu § 4   Bei nicht erfolgter ordnungsmäßiger Abgabe kann der

         Verein den Austretenden haftbar machen und zur Bezah-

         lung heranziehen.

         Sollte der Musiker vor 5-jähriger aktiver Zugehörigkeit

         austreten, so hat er die Ausbildungskosten an die Vereins-

         kasse zu zahlen.

     b) Die Gesamtvorstandschaft entscheidet über die Höhe des zu

         bezahlenden Betrages von Fall zu Fall.

     c) Ausgeschlossen kann ein aktives und passives Mitglied

         durch den Gesamtvorstand werden:

         I.   Wer dem Ansehen des Musikvereins schädigt oder

              seinen Interessen zuwiderhandelt.

         II. Wer die mit dieser Satzung eingegangenen Verpflich-

              tungen nicht einhält.

§ 5 Vorstandschaft

     Die Vorstandschaft setzt sich zusammen aus:

     Präsident

     1. Vorsitzender

     2. Vorsitzender

   1. Kassier

     2. Kassier

     1. Schriftführer

     2. Schriftführer

     Dirigent

     2 aktive Beisitzer

     2 passive Beisitzer

     1 Jugendvertreter

     Zeugwart

     Dem Vereinspräsidenten obliegt im engen Zusammenwirken mit dem

     1. Vorsitzenden die Repräsentation des gesamten Vereins.

     Der 1. Vorsitzende leitet den Verein, führt den Vorsitz in Ver-

     sammlungen, unterzeichnet alle schriftlichen Ausfertigungen und

     erteilt dem Kassierer die Zahlungsanweisungen.

     Der 2. Vorsitzende ist für den reibungslosen Ablauf des aktiven

     Vereinsgeschehen verantwortlich. Er vertritt den 1.

     Vorsitzenden bei seiner Verhinderung.

     Der. 1. Kassier führt die Kasse und das Kassenbuch. Die Kasse muss

     jährlich an der Jahreshauptversammlung geprüft und der Kassen-

     bericht bekanntgemacht werden.

 

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     Der 2. Kassier vertritt den 1. Kassier in dessen Abwesenheit.

     Desweiteren hat er den Beitragseinzug zu regeln und zu über-

     wachen.

     Der Schriftführer besorgt den Schriftwechsel, fertigt die Pro-

     tokolle über Versammlungen, führt die Mitgliedskartei und

     schreibt zur Jahreshauptversammlung den Jahresbericht. Er be-

     urkundet, zusammen mit dem Vorstand, die Beschlüsse. Bei seiner

     Abwesenheit wird er vom 2. Schriftführer vertreten.

     Der Dirigent ist für das Musikalische verantwortlich. Er setzt

     die Musikproben an und leitet den Verein bei Aufführungen. Bei

     Verhinderung hat er für einen Stellvertreter zu sorgen.

     Dem Zeugwart obliegt die Verwaltung sämtlichen Inventars.

     Die aktiven Beisitzer werden von den aktiven Musikern gewählt

     und dem Vorstand benannt. Die passiven Beisitzer werden durch

     die Mitgliederversammlung gewählt.

§ 6 Die gesamte Vorstandschaft wird auf die Dauer von zwei Jahren ge-

     wählt, jedoch muss jährlich in der Mitgliederversammlung Rechen-

     schaft abgegeben und die Vereinskasse geprüft werden. Die Kas-

     senprüfer werden jährlich in der Mitgliederversammlung gewählt.

§ 7 Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

     Die Generalversammlung, zu der mindestens 10 Tage vorher durch

         schriftlich

     öffentliche Bekanntgabe eingeladen wird, muss jährlich im I. Quar-

     tal abgehalten werden. Sie setzt die Höhe des Jahresbeitrages fest.

     Eine Mitgliederversammlung muss vom Vorstand einberufen werden,

     wenn ein Drittel der Mitglieder die Einberufung schriftlich,

     unter Angabe des Verhandlungsgegenstandes, verlangt.

§ 8 Änderung der Satzung

     Eine Änderung der Satzung kann nur durch die Mitgliederversamm-

     lung beschlossen werden. Mindestens zwei Drittel der anwesenden

     stimmberechtigten Mitglieder müssen dafür stimmen. Der Antrag

     auf Änderung muss zuvor in der Tagesordnung mitgeteilt worden sein.

  

§ 9 Auflösung des Musikvereins

     Der Verein besteht solange als derselbe 8 aktive Musiker zählt,

     die aber auch die Vorstandschaft bilden müssen.

     Bei Auflösung des Vereins wird das Vermögen gem. § 2 Absatz IV

     dieser Satzung verwandt.

 

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Die Satzung wurde in der öffentlichen Hauptversammlung am

11. Oktober 1974 bekanntgegeben und tritt ab sofort in Kraft.

Friedingen, den 11. Oktober 1974

                   Die Vorstandschaft

1. Vorsitzender     2. Vorsitzender     1. Kassier       2. Kassier

................   ...............     .............   .............

1. Schriftführer   2. Schriftführer   Dirigent         Jugendvertreter

................   ...............     .............   ...............

2 aktive Beisitzer       2 passive Beisitzer      Zeugwart

..................      ...................     ................

..................      ...................